Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 75/1871 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2005RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,
Text
§. 49. (1) In der Regel werden die nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunden in Urschrift, und zwar von demjenigen Notare aufbewahrt, der sie aufgenommen hat. Statt der Urschriften erhalten die Parteien Ausfertigungen. Bei elektronisch errichteten Notariatsurkunden sind den Parteien beglaubigte Ausdrucke auszufolgen.Paragraph 49, (1) In der Regel werden die nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunden in Urschrift, und zwar von demjenigen Notare aufbewahrt, der sie aufgenommen hat. Statt der Urschriften erhalten die Parteien Ausfertigungen. Bei elektronisch errichteten Notariatsurkunden sind den Parteien beglaubigte Ausdrucke auszufolgen.
(2)Absatz 2,Die Fälle, in welchen die Herausgabe der Urschrift der nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetz bestimmt. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die vom Notar nach § 110 Abs. 3 im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach § 140e zu speichernden Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden.Die Fälle, in welchen die Herausgabe der Urschrift der nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetz bestimmt. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die vom Notar nach Paragraph 110, Absatz 3, im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, zu speichernden Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden.
(3)Absatz 3,Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach § 36b Abs. 4 endet frühestens nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist.Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach Paragraph 36 b, Absatz 4, endet frühestens nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist.
(4)Absatz 4,Belege und Aufzeichnungen über eines der in § 36a Abs. 1 Z 1 und 2 angeführten Geschäfte sind mindestens fünf Jahre ab Abschluss des betreffenden Geschäfts aufzubewahren.Belege und Aufzeichnungen über eines der in Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Geschäfte sind mindestens fünf Jahre ab Abschluss des betreffenden Geschäfts aufzubewahren.
Anmerkung
EG: Art. VI, BGBl. I Nr. 93/2003;EG: Artikel römisch sechs,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003,;
ÜR: Art. XIII §§ 18 und 19, BGBl. I Nr. 164/2005.ÜR: Artikel römisch dreizehn, Paragraphen 18 und 19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,.