Kurztitel

Notariatsordnung

Kundmachungsorgan

RGBl. Nr. 75 aus 1871, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.07.2007

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Abkürzung

NO

Index

27/02 Notare

Text

Paragraph 49, (1) In der Regel werden die nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunden in Urschrift, und zwar von demjenigen Notare aufbewahrt, der sie aufgenommen hat. Statt der Urschriften erhalten die Parteien Ausfertigungen. Bei elektronisch errichteten Notariatsurkunden sind den Parteien beglaubigte Ausdrucke auszufolgen.

  1. Absatz 2,Die Fälle, in welchen die Herausgabe der Urschrift der nicht elektronisch errichteten Notariatsurkunde stattfindet, sind in diesem Gesetz bestimmt. Außer den in diesem Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf die vom Notar nach Paragraph 110, Absatz 3, im Urkundenarchiv des österreichischen Notariats nach Paragraph 140 e, zu speichernden Urkunden nur über gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder über Auftrag der Notariatskammer dieser ermöglicht werden.
  2. Absatz 3,Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach Paragraph 36 b, Absatz 4, endet frühestens nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der Partei beendet worden ist.
  3. Absatz 4,Belege und Aufzeichnungen über eines der in Paragraph 36 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 angeführten Geschäfte sind mindestens fünf Jahre ab Abschluss des betreffenden Geschäfts aufzubewahren.

Anmerkung

EG: Artikel römisch sechs,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2003,;

ÜR: Artikel römisch dreizehn, Paragraphen 18 und 19, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2005,.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2020

Gesetzesnummer

10001677

Dokumentnummer

NOR40072146