Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 69,

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2008

Beachte

Bezugszeitraum: Absatz 6,

ab 1.1.2006

Paragraph 124 b, Ziffer 130, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,

Text

Lohnsteuerabzug in besonderen Fällen

Paragraph 69, (1) Der Bundesminister für Finanzen kann für bestimmte Gruppen von

die ununterbrochen nicht länger als eine Woche beschäftigt werden, die Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer abweichend von den Paragraphen 33,, 62 bis 64 und 66 mit einem Pauschbetrag gestatten. Der Pauschbetrag für ausschließlich körperlich tätige Arbeitnehmer darf höchstens 7,5%, für andere Berufsgruppen höchstens 15% des vollen Betrages der Bezüge betragen. Diese Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn der Taglohn 55 Euro oder der Wochenlohn 220 Euro übersteigt.
  1. Absatz 2Bei Auszahlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Kranken- oder Unfallversorgung sowie aus einer Kranken- oder Unfallversorgung der Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c und e sind 22% Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Wird ein 13. bzw. 14. Bezug zusätzlich ausgezahlt, hat ein vorläufiger Lohnsteuerabzug von diesen Bezügen zu unterbleiben. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren haben die Versicherungsträger bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel gesondert als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins, auszuweisen.
  2. Absatz 3Bei Auszahlung von einkommensteuerpflichtigen Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 2001 sind 22% der Lohnsteuer einzubehalten, soweit diese Bezüge 20 Euro täglich übersteigen. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die auszahlende Stelle bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der einkommensteuerpflichtigen Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz 2001 gesondert als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins, auszuweisen.
  3. Absatz 4Bei Auszahlung der Winterfeiertagsvergütung gemäß Paragraph 13 j, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, durch die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse sind 22% Lohnsteuer einzubehalten. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis zum 31. Jänner des Folgejahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.
  4. Absatz 5Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, hat die auszahlende Stelle bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel sind ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins, auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
  5. Absatz 6Die auszahlende Stelle hat in folgenden Fällen zur Berücksichtigung der Bezüge im Veranlagungsverfahren bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Bei Auszahlung von Insolvenz-Ausfallgeld durch den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds sowie
    2. Ziffer 2
      bei quotaler Auszahlung zur Erfüllung von Dienstnehmerforderungen, die nicht auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds übergegangen sind, durch den Masseverwalter. Die Ausstellung eines Lohnzettels hat in diesem Fall zu unterbleiben, wenn die Bezüge 100 Euro nicht übersteigen. In diesem Lohnzettel ist die bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrages gemäß Paragraph 67, Absatz 8, Litera g, berechnete Lohnsteuer, soweit sie nicht auf Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz 3,, 6 oder 8 Litera e, oder f entfällt, als anrechenbare Lohnsteuer auszuweisen.
  6. Absatz 7Bei Auszahlung von Bezügen im Sinne des Dienstleistungsscheckgesetzes haben die Gebietskrankenkassen bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln. In diesem Lohnzettel ist ein Siebentel der ausgezahlten Bezüge als sonstiger Bezug gemäß Paragraph 67, Absatz eins, auszuweisen. Ein vorläufiger Lohnsteuerabzug hat zu unterbleiben.
  7. Absatz 8Bei Auszahlung von Bezügen gemäß Paragraph 33 f, Absatz eins, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2005,, durch die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse ist die Lohnsteuer nach Paragraph 70, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz 5, zu berechnen. Die Bauarbeiter- Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Lohnsteuer nur dann einzubehalten und abzuführen, wenn sie für das laufende Kalenderjahr den Betrag von 100 Euro übersteigt. Zur Berücksichtigung dieser Bezüge im Veranlagungsverfahren hat die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bis 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres einen Lohnzettel (Paragraph 84,) auszustellen und an das Finanzamt der Betriebsstätte zu übermitteln.