Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36,

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.2006 (Veranlagungsjahr 2006)

Paragraph 124 b, Ziffer 127, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2005,

Text

Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens

§ 36.

  1. Absatz einsSind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 3 zu erfolgen.
  2. Absatz 2Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:
    1. Ziffer eins
      Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder durch
    2. Ziffer 2
      Erfüllung eines Zwangsausgleiches (§§ 140ff der Konkursordnung) oder durch
    3. Ziffer 3
      Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193ff der Konkursordnung) oder durch Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199ff der Konkursordnung).
  3. Absatz 3Für die Steuerfestsetzung gilt:
    1. Ziffer eins
      Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
    2. Ziffer 2
      Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
    3. Ziffer 3
      Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.