Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 156 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Aufgaben der Vollversammlung

Paragraph 80,

Der Vollversammlung obliegt

  1. Ziffer eins
    die Anordnung der Wahl in die Vollversammlung und die Festsetzung der Zahl der Kammerräte,
  2. Ziffer 2
    die Wahl des Präsidenten und eines zusätzlichen Vizepräsidenten, sofern ein solcher in der Satzung vorgesehen ist (Paragraph 73, Absatz 2,),
  3. Ziffer 3
    die Festsetzung der Zahl der weiteren Vorstandsmitglieder (Paragraph 81, Absatz eins,),
  4. Ziffer 4
    die Wahl der übrigen ärztlichen Mitglieder des Verwaltungsausschusses (Paragraph 113, Absatz 2, Ziffer 2,) und des Beschwerdeausschusses (Paragraph 113, Absatz 5, vorletzter Satz) sowie der beiden ärztlichen Rechnungsprüfer des Überprüfungsausschusses des Wohlfahrtsfonds (Paragraph 114, Absatz eins, Ziffer 2,),
  5. Ziffer 5
    die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss,
  6. Ziffer 6
    die Erlassung einer Umlagenordnung,
  7. Ziffer 7
    die Erlassung einer Diäten- und Reisegebührenordnung (Tag- und Nächtigungsgelder, Fahrtkostenersatz) einschließlich Gebühren (insbesondere feste Aufwandsentschädigungen, Sitzungsgelder, Bearbeitungsgebühren) für Funktionäre, Referenten und sonstige Beauftragte der Ärztekammern mit Ausnahme jener Referenten, die von den Kurienversammlungen bestellt werden,
  8. Ziffer 8
    die Erlassung der Satzung,
  9. Ziffer 9
    die Erlassung der Geschäftsordnung sowie
  10. Ziffer 10
    die Erlassung der Dienstordnung für das Personal der Ärztekammer.