Absatz eins,Jedes Kammermitglied ist verpflichtet,
- Ziffer einsdie von der Österreichischen Zahnärztekammer und der für sie zuständigen Landeszahnärztekammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungskreises gefassten Beschlüsse zu befolgen sowie
- Ziffer 2die festgesetzten Kammerbeiträge zu leisten.