Kurztitel

Zahnärztekammergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 154 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

ZÄKG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

2. Abschnitt
Kammermitgliedschaft

Kammermitglieder

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer ist jeder/jede Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, der/die
    1. Ziffer eins
      in die von der Österreichischen Zahnärztekammer geführte Zahnärzteliste eingetragen ist,
    2. Ziffer 2
      den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf ausübt und
    3. Ziffer 3
      seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder bei Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin seinen/ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hat.
  2. Absatz 2,Personen, die eine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer beziehen, sind nur dann Mitglieder der Österreichischen Zahnärztekammer, wenn sie auf Grund regelmäßiger zahnärztlicher Tätigkeiten fortlaufend Kammerbeiträge sowie Beiträge zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer entrichten.
  3. Absatz 3,Die Zuordnung jedes Kammermitglieds zu einer Landeszahnärztekammer richtet sich
    1. Ziffer eins
      nach dem Berufssitz,
    2. Ziffer 2
      sofern zwei Berufssitze vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit einem Träger der Krankenversicherung besteht,
    3. Ziffer 3
      sofern zwei Berufssitze gemäß Ziffer 2, vorliegen, nach jenem, für den ein Einzelvertrag mit der zuständigen Gebietskrankenkasse besteht,
    4. Ziffer 4
      sofern zwei Berufssitze gemäß Ziffer 3, vorliegen, nach jenem, für den der Einzelvertrag früher abgeschlossen wurde,
    5. Ziffer 5
      sofern zwei Berufssitze bestehen, für die kein Einzelvertrag abgeschlossen wurde, nach jenem, der früher begründet wurde,
    6. Ziffer 6
      sofern kein Berufssitz besteht, nach dem Dienstort,
    7. Ziffer 7
      sofern mehrere Dienstorte bestehen, nach jenem, der früher begründet wurde,
    8. Ziffer 8
      sofern auch kein Dienstort besteht, nach dem Wohnsitz.
  4. Absatz 4,Die Kammermitgliedschaft erlischt, wenn der/die Berufsangehörige
    1. Ziffer eins
      die Berufseinstellung bei der jeweiligen Landeszahnärztekammer erklärt hat oder
    2. Ziffer 2
      von der Österreichischen Zahnärztekammer aus der Zahnärzteliste gestrichen worden ist.

Schlagworte

Altersversorgung

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2019

Gesetzesnummer

20004450

Dokumentnummer

NOR40071842