Absatz eins,Mitglied der Österreichischen Zahnärztekammer ist jeder/jede Angehörige des zahnärztlichen Berufs oder Dentistenberufs, der/die
- Ziffer einsin die von der Österreichischen Zahnärztekammer geführte Zahnärzteliste eingetragen ist,
- Ziffer 2den zahnärztlichen Beruf oder Dentistenberuf ausübt und
- Ziffer 3seinen/ihren Berufssitz, Dienstort oder bei Tätigkeit als Wohnsitzzahnarzt/Wohnsitzzahnärztin seinen/ihren Wohnsitz im Bundesgebiet hat.