Absatz einsDer Inhaber einer Betriebsanlage gemäß Paragraph eins,, in der HKW-Anlagen zur chemischen Reinigung (Chemisch-Reinigungsanlagen) oder HKW-Anlagen mit einem jährlichen Lösungsmittelverbrauch von 1 t oder mehr verwendet werden, hat die für die Berichterstattung an die Europäische Kommission benötigten Informationen (Anhang 2 zu dieser Verordnung) der Behörde für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2007 und sodann für jeden weiteren dreijährigen Zeitraum bis spätestens Ende Februar des dem jeweils abgeschlossenen Zeitraum folgenden Jahres zu übermitteln.