Kurztitel

HKW-Anlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz einsÜber den Betrieb der HKW-Anlage und der Abgasreinigungsanlage sowie der Kontaktwasserreinigungsanlage gemäß Paragraph 20, ist ein Betriebstagebuch oder Prüfbuch zu führen; in dieses sind unter Angabe des Datums
    1. Ziffer eins
      für die HKW-Anlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die wöchentliche Betriebsdauer (wöchentliche Chargenzahl oder wöchentliche Betriebsstunden), die nachgefüllte Lösungsmittelmenge (in kg), der Wechsel des Filtermaterials und die besonderen Vorkommnisse sowie
    2. Ziffer 2
      die Prüfungsergebnisse gemäß Paragraph 10 und die Messergebnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins,
    einzutragen und vom Betriebsanlageninhaber zu unterzeichnen.
  2. Absatz 2Zusätzlich zu Absatz eins, sind für CKW-Anlagen in das Betriebstagebuch oder Prüfbuch unter Angabe des Datums
    1. Ziffer eins
      für die Abgasreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die Regenerierung, die Wartung (einschließlich Wasserabscheider) und die besonderen Vorkommnisse,
    2. Ziffer 2
      für die Kontaktwasserreinigungsanlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, der Zählerstand (m3 oder Chargenzahl), die Reinigung oder die Wartung, ein allfälliger Modulwechsel und die besonderen Vorkommnisse sowie
    3. Ziffer 3
      die Messergebnisse gemäß Paragraph 23, Absatz 2,
    einzutragen und vom Betriebsanlageninhaber zu unterzeichnen.