Absatz einsÜber den Betrieb der HKW-Anlage und der Abgasreinigungsanlage sowie der Kontaktwasserreinigungsanlage gemäß Paragraph 20, ist ein Betriebstagebuch oder Prüfbuch zu führen; in dieses sind unter Angabe des Datums
- Ziffer einsfür die HKW-Anlage die wöchentliche Dichtheitskontrolle, die wöchentliche Betriebsdauer (wöchentliche Chargenzahl oder wöchentliche Betriebsstunden), die nachgefüllte Lösungsmittelmenge (in kg), der Wechsel des Filtermaterials und die besonderen Vorkommnisse sowie
- Ziffer 2die Prüfungsergebnisse gemäß Paragraph 10 und die Messergebnisse gemäß Paragraph 11, Absatz eins,
einzutragen und vom Betriebsanlageninhaber zu unterzeichnen.