HKW-Anlagen: Maschinen oder Geräte, in denen halogenierte organische Lösungsmittel (Z 11) zum Reinigen, Trocknen, Entfetten, Befetten, Extrahieren, Raffinieren oder sonstigen Behandeln von metallischen oder nichtmetallischen Gegenständen oder Materialien oder Zubereitungen oder Stoffen verwendet werden, sowie jene mit diesen Maschinen oder Geräten in Verbindung stehende Geräte und Einrichtungen, die der Reinigung der Abgase oder der Reinigung oder Regeneration der verunreinigten verwendeten halogenierten organischen Lösungsmittel oder der Lagerung von halogenierten organischen Lösungsmitteln oder von mit halogenierten organischen Lösungsmitteln behafteten Abfällen dienen; davon ausgenommen sind Betriebsanlagen gemäß Anlage 3 Z 4 zur Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 (WV), in der geltenden Fassung, oder Anlagen, die in den Geltungsbereich der VOC-Anlagen-Verordnung – VAV, BGBl. II Nr. 301/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 42/2005, fallen, mit Ausnahme jener Anlagen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Z 2 oder Z 8 zur VAV durchgeführt werden;HKW-Anlagen: Maschinen oder Geräte, in denen halogenierte organische Lösungsmittel (Ziffer 11,) zum Reinigen, Trocknen, Entfetten, Befetten, Extrahieren, Raffinieren oder sonstigen Behandeln von metallischen oder nichtmetallischen Gegenständen oder Materialien oder Zubereitungen oder Stoffen verwendet werden, sowie jene mit diesen Maschinen oder Geräten in Verbindung stehende Geräte und Einrichtungen, die der Reinigung der Abgase oder der Reinigung oder Regeneration der verunreinigten verwendeten halogenierten organischen Lösungsmittel oder der Lagerung von halogenierten organischen Lösungsmitteln oder von mit halogenierten organischen Lösungsmitteln behafteten Abfällen dienen; davon ausgenommen sind Betriebsanlagen gemäß Anlage 3 Ziffer 4, zur Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, (WV), in der geltenden Fassung, oder Anlagen, die in den Geltungsbereich der VOC-Anlagen-Verordnung – VAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2005,, fallen, mit Ausnahme jener Anlagen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Ziffer 2, oder Ziffer 8, zur VAV durchgeführt werden;