Kurztitel

HKW-Anlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 411 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung sind bzw. ist

  1. Ziffer eins
    Abgase die aus einer Abluftleitung oder einer Abgasreinigungsanlage endgültig in die Luft freigesetzten Gase, die halogenierte organische Lösungsmittel enthalten; die Volumenströme sind in m³/h unter Normbedingungen (Ziffer 15,) anzugeben;
  2. Ziffer 2
    chlorierte organische Lösungsmittel: halogenierte organische Lösungsmittel (Ziffer 11,), die mindestens ein Chloratom je Molekül enthalten;
  3. Ziffer 3
    CKW-Anlagen: HKW-Anlagen (Ziffer 12,), in denen chlorierte organische Lösungsmittel (Ziffer 2,) verwendet werden;
  4. Ziffer 4
    diffuse Emissionen: alle nicht in gefassten Abgasen einer HKW-Anlage (Ziffer 12,) enthaltenen Emissionen halogenierter organischer Lösungsmittel (Ziffer 11,) in die Luft, den Boden oder das Wasser einschließlich der nicht erfassten Emissionen, die durch Fenster, Türen, Entlüftungsschächte und ähnliche Öffnungen sowie raumlufttechnische Anlagen in die Umwelt gelangen, und jene halogenierten organischen Lösungsmittel, die in einem von der Anlage behandelten Produkt enthalten sind;
  5. Ziffer 5
    eingesetzte Lösungsmittel: die Menge der halogenierten organischen Lösungsmittel (Ziffer 11,) und ihre Menge in Zubereitungen, die in einer HKW-Anlage (Ziffer 12,) verwendet werden, einschließlich der in der Betriebsanlage zurück gewonnenen halogenierten organischen Lösungsmittel, die jedesmal zu berücksichtigen sind, wenn sie in der HKW-Anlage wiederverwendet werden;
  6. Ziffer 6
    Emissionsgrenzwert: ein Wert für die im Verhältnis zu bestimmten spezifischen Parametern ausgedrückte Masse an Emissionen oder für die Konzentration, den Prozentsatz und bzw. oder die Höhe einer Emission, bezogen auf Normbedingungen (Ziffer 15,), der in einem oder mehreren Zeiträumen nicht überschritten werden darf;
  7. Ziffer 7
    geeignete und fachkundige Personen: Personen, die nach ihrem Bildungsgang und ihrer bisherigen Tätigkeit die für die jeweilige Prüfung notwendigen fachlichen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen und auch die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der Prüfungsarbeiten bieten;
  8. Ziffer 8
    gefasste Bedingungen: Bedingungen, unter denen eine Anlage so betrieben wird, dass die bei einer Tätigkeit freigesetzten halogenierten organischen Lösungsmittel (Ziffer 11,) erfasst und entweder durch eine Abluftleitung oder durch eine Abgasreinigungsanlage kontrolliert abgeleitet und somit nicht vollständig diffus emittiert werden (zB gekapselte oder geschlossene HKW-Anlagen);
  9. Ziffer 9
    Gesamtemissionen: die Summe von halogenierten organischen Lösungsmitteln (Ziffer 11,) in diffusen Emissionen und in Abgasen;
  10. Ziffer 10
    Grenzwert für diffuse Emissionen: die maximal zulässige Menge der diffusen Emissionen in Prozent der eingesetzten Lösungsmittel (Ziffer 5,);
  11. Ziffer 11
    halogenierte organische Lösungsmittel: gesättigte und ungesättigte organische Verbindungen, die mindestens ein Brom-, Chlor-, Fluor- oder Jodatom je Molekül enthalten und die bei 293,15 K oder unter den jeweiligen Verwendungsbedingungen einen Dampfdruck von 0,01 kPa oder mehr aufweisen, sowie Zubereitungen mit einem Masseanteil von mehr als 0,1 vH an halogenierten organischen Lösungsmitteln;
  12. Ziffer 12
    HKW-Anlagen: Maschinen oder Geräte, in denen halogenierte organische Lösungsmittel (Ziffer 11,) zum Reinigen, Trocknen, Entfetten, Befetten, Extrahieren, Raffinieren oder sonstigen Behandeln von metallischen oder nichtmetallischen Gegenständen oder Materialien oder Zubereitungen oder Stoffen verwendet werden, sowie jene mit diesen Maschinen oder Geräten in Verbindung stehende Geräte und Einrichtungen, die der Reinigung der Abgase oder der Reinigung oder Regeneration der verunreinigten verwendeten halogenierten organischen Lösungsmittel oder der Lagerung von halogenierten organischen Lösungsmitteln oder von mit halogenierten organischen Lösungsmitteln behafteten Abfällen dienen; davon ausgenommen sind Betriebsanlagen gemäß Anlage 3 Ziffer 4, zur Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, (WV), in der geltenden Fassung, oder Anlagen, die in den Geltungsbereich der VOC-Anlagen-Verordnung – VAV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 301 aus 2002,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2005,, fallen, mit Ausnahme jener Anlagen, in denen Tätigkeiten gemäß Anhang 1 Ziffer 2, oder Ziffer 8, zur VAV durchgeführt werden;
  13. Ziffer 13
    Lösungsmittelverbrauch: die Gesamtmenge an halogenierten organischen Lösungsmitteln (Ziffer 11,), die in einer HKW-Anlage (Ziffer 12,) je Kalenderjahr eingesetzt wird, abzüglich aller zur Wiederverwendung zurückgewonnen halogenierten organischen Lösungsmittel;
  14. Ziffer 14
    Massenstrom: die auf die Zeiteinheit bezogene Masse der emittierten halogenierten organischen Lösungsmittel (Ziffer 11,);
  15. Ziffer 15
    Normbedingungen: eine Temperatur von 273,15 K und ein Druck von 101,3 kPa;
  16. Ziffer 16
    Sachkundige: akkreditierte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfangs ihrer Akkreditierung (Paragraph 11, Absatz 2, des Akkreditierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 468 aus 1992,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2002,), Anstalten des Bundes oder eines Bundeslandes, Ziviltechniker oder Gewerbetreibende einschließlich technische Büros, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse;
  17. Ziffer 17
    Wiederverwendung halogenierter organischer Lösungsmittel: die neuerliche Verwendung von halogenierten organischen Lösungsmitteln, die aus einer HKW-Anlage für technische und wirtschaftliche Zwecke innerhalb der Betriebsanlage zurückgewonnen worden sind.