Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993
Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,
Paragraph 6
14.12.2005
12.12.2014
Anstelle der Nettofüllmenge (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3,) kann bei Eiern, Gebäck, Backoblaten und Strudelteig die Stückzahl angegeben werden. Dies gilt auch für Obst und Gemüse, wenn sie der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahlen in Verkehr gebracht werden.