Kurztitel

Lebensmittelkennzeichnungsverordnung 1993

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2014,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

14.12.2005

Außerkrafttretensdatum

12.12.2014

Text

Paragraph 5,

Anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5,) ist bei in mikrobiologischer Hinsicht sehr leicht verderblichen Waren, die folglich nach kurzer Zeit eine unmittelbare Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen könnten, das Verbrauchsdatum mit den Worten: „verbrauchen bis ...” anzugeben; es ist das Datum selbst oder die Stelle, an der es in der Etikettierung angegeben ist, einzusetzen.