Absatz 2Die Agentur hat zur Verwirklichung des im Paragraph eins und in Absatz eins, genannten Zieles und zum Schutz der Gesundheit der Menschen und des Tierbestandes insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:
- Ziffer einsUntersuchung, Diagnose und Begutachtung im Zusammenhang mit Rechtsvorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten;
- Ziffer 2Führung von Referenzzentralen und Erfassung und Beobachtung der epidemiologischen Situation betreffend übertragbare Krankheiten, Beratung und Unterstützung der zur Vollziehung von Rechtsvorschriften zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Behörden durch die Referenzzentralen, Vorbereitung der Erstellung eines österreichischen Zoonoseberichtes;
- Ziffer 3Durchführung von mikrobiologisch-hygienischen, serologischen und physikalisch-chemischen Untersuchungen sowie Erhebung von Antibiotikaresistenzen und Immunitätsdaten;
- Ziffer 4Qualitätssicherung, insbesondere durch die Erstellung von Qualitätskriterien für mikrobiologische Labors, durch die Validierung von in-vitro-Diagnostika und durch die Beurteilung der Sterilisation, Desinfektion und Reinigung von Medizinprodukten;
- Ziffer 5Verarbeitung von Badegewässerdaten;
- Ziffer 6Untersuchung und Begutachtung von Proben gemäß dem Lebensmittelgesetz 1975 und der unmittelbar anzuwendenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften der EU;
- Ziffer 7Untersuchung, Diagnose und Begutachtung im Sinne des Bundesgesetzes über die veterinärmedizinischen Bundesanstalten, Bundesgesetzblatt Nr. 563 aus 1981,, oder des Bienenseuchengesetzes, BGBl. Nr. 290/1988;
- Ziffer 8Untersuchung und Begutachtung von Saat- oder Pflanzgut oder Sorten von Saat- oder Pflanzgut im Sinne des Saatgutgesetzes 1997, des Pflanzgutgesetzes 1997 sowie des Sortenschutzgesetzes 2001;
- Ziffer 9Untersuchung und Begutachtung von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen im Sinne des Futtermittelgesetzes 1999;
- Ziffer 10Untersuchung und Begutachtung von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln im Sinne des Düngemittelgesetzes 1994;
- Ziffer 11Untersuchung und Begutachtung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 sowie von Proben nach dem Pflanzenschutzgesetz 1995;
- Ziffer 12Untersuchung und Begutachtung von Waren nach dem Qualitätsklassengesetz;
- Ziffer 13Chargenfreigabe von Arzneispezialitäten, analytische Untersuchungen, theoretische Bewertungen und Begutachtungen von Arzneimitteln, wissenschaftliche Beratung von potentiellen Antragstellern;
- Ziffer 14Untersuchung und Bewertung von Medizinprodukten;
- Ziffer 15Feststellung der Arzneimitteleigenschaft eines Produktes in Abgrenzung zu anderen Produkten.