Absatz einsWer Tierarzneimittel, die bei Anwendung an Tieren beim Menschen nachhaltige oder schwere gesundheitliche Schäden zur Folge haben können, in großer Menge
- Ziffer einsentgegen den Bestimmungen des Paragraph 2, aus einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet einführt oder aus einer anderen Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraumes in das Bundesgebiet verbringt oder als Tierarzt im Falle des Tätigwerdens gemäß Paragraph 4 a, des Tierärztegesetzes in Österreich nicht zugelassene immunologische Arzneimittel oder weder in Österreich noch im Niederlassungsstaat des Tierarztes zugelassene andere Tierarzneimittel mitführt oder
- Ziffer 2entgegen den Bestimmungen des Paragraph 3, in Verkehr bringt oder
- Ziffer 3entgegen den Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz eins,, 2, 3 oder 4 anwendet oder
- Ziffer 4entgegen den Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, zur Anwendung bereithält, lagert oder besitzt oder
- Ziffer 5entgegen den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4, Ziffer 5 bis 7, oder Absatz 5, abgibt oder verschreibt,
ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.