Kurztitel

Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Text

Paragraph 2,

Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.