Absatz einsDer Österreichische Rundfunk hat für ein Fernseh-Spartenprogramm zu sorgen, das der umfassenden Information der Allgemeinheit über alle sportlichen Fragen (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,) sowie der Förderung des Interesses der Bevölkerung an aktiver sportlicher Betätigung dient (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 15,) und in welchem insbesondere ein differenziertes Angebot von Sportarten und -bewerben zu zeigen ist, denen üblicherweise in der österreichischen Medienberichterstattung kein breiter Raum zukommt. Für dieses Programm kann der ORF auch ein Teletextangebot und ein Online-Angebot zur Information über den Programminhalt zur Verfügung stellen.