Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

31.12.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

2. Abschnitt
Objektiver Rechtsschutz

Amtsbeschwerde

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres kann gegen
    1. Ziffer eins
      Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden gemäß den Paragraphen 88 und 89 oder
    2. Ziffer 2
      Entscheidungen der Datenschutzkommission über Beschwerden gemäß Paragraph 90
    sowohl zugunsten als auch zum Nachteil des Betroffenen Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.
  2. Absatz 2,Das oberste, mit der Führung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes betraute Organ kann gegen Bescheide gemäß Paragraph 5 b,, die der Abänderung im Instanzenzug nicht mehr unterliegen, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung an die Behörde.