Absatz eins,Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
- Ziffer einsgegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 60, FPG besteht;
- Ziffer 2gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates besteht;
- Ziffer 3gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß Paragraph 54, FPG oder Paragraph 10, AsylG 2005 rechtskräftig erlassen wurde;
- Ziffer 4eine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, Absatz eins, oder 2) vorliegt;
- Ziffer 5eine Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts im Zusammenhang mit Paragraph 21, Absatz 4, vorliegt oder
- Ziffer 6er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.