Absatz einsAufenthaltstitel dürfen einem Fremden nicht erteilt werden, wenn
- Ziffer einsgegen ihn ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 60 FPG besteht;
- Ziffer 2gegen ihn ein Aufenthaltsverbot eines anderen EWR-Staates besteht;
- Ziffer 3gegen ihn in den letzten zwölf Monaten eine Ausweisung gemäß § 54 FPG oder § 10 AsylG 2005 rechtskräftig erlassen wurde;
- Ziffer 4eine Aufenthaltsehe oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;
- Ziffer 5eine Überschreitung der Dauer des erlaubten sichtvermerksfreien Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 4 vorliegt oder
- Ziffer 6er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.