Kurztitel

Fremdenpolizeigesetz 2005

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 157 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 74

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Text

7. Abschnitt
Festnahme-, Übernahme- und Durchsuchungsauftrag

Festnahmeauftrag und Übernahmeauftrag

Paragraph 74,

  1. Absatz eins,Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen (Festnahmeauftrag), wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes vorliegen und
    1. Ziffer eins
      der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, nicht Folge geleistet hat oder
    2. Ziffer 2
      der Aufenthalt des Fremden nicht festgestellt werden konnte, sein letzter bekannter Aufenthalt jedoch im Sprengel der Behörde liegt.
  2. Absatz 2,Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,
    1. Ziffer eins
      wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgt;
    2. Ziffer 2
      wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraph 67,, Paragraph 10, AsylG 2005) nicht nachgekommen ist oder
    3. Ziffer 3
      wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46,) erlassen werden soll.
  3. Absatz 3,Für einen Fremden, der durchbefördert (Paragraph 48,) werden soll, ist ein Übernahmeauftrag zu erlassen.
  4. Absatz 4,Festnahme- und Übernahmeauftrag ergehen in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; sie sind aktenkundig zu machen.
  5. Absatz 5,In den Fällen des Absatz eins und 2 ist dem Beteiligten auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen.