Absatz einsAuf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen pflichtversichert:
- Ziffer einsdie Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
- Ziffer 2die Mitglieder der Österreichischen Patentanwaltskammer.