Kurztitel

Führerscheingesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2011,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 32

Inkrafttretensdatum

01.10.2006

Außerkrafttretensdatum

18.01.2013

Text

Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen oder Invalidenkraftfahrzeugen

Paragraph 32,

  1. Absatz eins,Personen, die nicht im Sinne des Paragraph 7, verkehrszuverlässig oder nicht gesundheitlich geeignet sind, ein Motorfahrrad, ein vierrädriges Leichtkraftfahrzeug oder ein Invalidenkraftfahrzeug zu lenken, hat die Behörde unter Anwendung der Paragraphen 24, Absatz 3 und 4, 25, 26, 29 sowie 30a und 30b entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit das Lenken eines derartigen Kraftfahrzeuges
    1. Ziffer eins
      ausdrücklich zu verbieten,
    2. Ziffer 2
      nur zu gestatten, wenn vorgeschriebene Auflagen eingehalten werden, oder
    3. Ziffer 3
      nur für eine bestimmte Zeit oder nur unter zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen zu gestatten.
    Ebenso hat die Behörde einem Lenker eines der im ersten Satz genannten Fahrzeuge bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 30 b, besondere Maßnahmen aus dem Vormerksystem anzuordnen. Das Lenken eines Motorfahrrades, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeuges oder Invalidenkraftfahrzeuges entgegen einer behördlichen Verfügung nach Ziffer eins, 2, oder 3 ist unzulässig. Eine solche Verfügung ist aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung nicht mehr gegeben ist.
  2. Absatz 2,Besitzer eines Mopedausweises haben diesen für die Dauer der Maßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins, oder für Eintragungen gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 bei der Behörde abzuliefern.