Absatz eins,Für die Erteilung einer Lenkberechtigung gelten folgende Anforderungen an das Mindestalter:
- Ziffer einsvollendetes 16. Lebensjahr:Klasse F, beschränkt auf landwirtschaftliche Fahrzeuge unter Nachweis der erforderlichen geistigen und körperlichen Reife und unter Vorschreibung von nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit nötigen Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit dieser Lenkberechtigung.
- Ziffer 2vollendetes 17. Lebensjahr:vorgezogene Klasse B (Paragraph 19,).
- Ziffer 3vollendetes 18. Lebensjahr:
- Litera aKlasse A, eingeschränkt auf die Vorstufe A;
- Litera bKlassen B und B+E;
- Litera cKlassen C und C+E (Berufskraftfahrer oder eingeschränkt auf die Unterklassen C1 und C1+E);
- Litera dUnterklassen C1 und C1+E;
- Litera eKlasse F.
- Ziffer 4vollendetes 21. Lebensjahr:
- Litera aKlasse A (ohne Vorstufe A);
- Litera bKlassen C und C+E;
- Litera cKlassen D und D+E, unbeschadet des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31. Dezember 1985,S 1 ff.