nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten zu erfassen
- Strichaufzählungdurch Übernahme aus dem Urkundenarchiv einer Körperschaft öffentlichen Rechts, wenn sich der Antragsteller auf die Speicherung der Urkunde in diesem Archiv beruft und dem Grundbuchsgericht den Zugang zu der Speicherung ermöglicht, oder
- Strichaufzählungdurch elektronisches Festhalten des Schriftbildes (Scannen) in allen anderen Fällen,
und