Absatz eins,Wer ein Musterrecht verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Musterschutzgesetz 1990
Bundesgesetzblatt Nr. 497 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,
Paragraph 35
01.01.2006