Kurztitel

Patentgesetz 1970

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 259 aus 1970, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 159,

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Index

26/03 Patentrecht

Text

Strafbare Patentverletzung

Paragraph 159,

  1. Absatz einsWer ein Patent verletzt, ist vom Gericht mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Wer die Tat gewerbsmäßig begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens zu bestrafen, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Bediensteten oder Beauftragten begangene Patentverletzung nicht verhindert.
  3. Absatz 3Ist der Inhaber des Unternehmens nach Absatz 2, eine Gesellschaft, eine Genossenschaft, ein Verein oder ein anderes, nicht zu den physischen Personen gehöriges Rechtssubjekt, so ist Absatz 2, auf die Organe anzuwenden, wenn sie sich einer solchen Unterlassung schuldig gemacht haben.
  4. Absatz 4Absatz eins, ist auf Bedienstete oder Beauftragte nicht anzuwenden, die die Handlung im Auftrag ihres Dienstgebers oder Auftraggebers vorgenommen haben, sofern ihnen wegen ihrer wirtschaftlichen Abhängigkeit nicht zugemutet werden konnte, die Vornahme dieser Handlungen abzulehnen.
  5. Absatz 5Die Verfolgung erfolgt nur auf Verlangen des Verletzten.

Anmerkung

Nach Paragraph 7, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, ist Vorsatz erforderlich.

Schlagworte

Privatanklage

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2023

Gesetzesnummer

10002181

Dokumentnummer

NOR40071366