Kurztitel

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 20

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Einstweilige Verfügungen

Paragraph 20,

Ist ein belangter Verband dringend verdächtig, für eine bestimmte Straftat verantwortlich zu sein, und ist anzunehmen, dass über ihn eine Verbandsgeldbuße verhängt werden wird, so hat der Untersuchungsrichter auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Sicherung der Geldbuße eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn und soweit auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, dass andernfalls die Einbringung gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Im Übrigen ist Paragraph 144 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 bis 7 StPO anzuwenden.