Absatz eins,Die Verständigung von der Einleitung des Verfahrens, der Antrag auf Verhängung einer Geldbuße, die Ladung zur Hauptverhandlung und das Abwesenheitsurteil sind in jedem Fall dem belangten Verband selbst zu eigenen Handen eines Mitglieds des zur Vertretung nach außen berufenen Organs zuzustellen.