Kurztitel

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

Zuständigkeit

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Die Zuständigkeit des Gerichtes für die der Straftat verdächtige oder beschuldigte natürliche Person begründet auch die Zuständigkeit für das Verfahren gegen den belangten Verband. Die Verfahren sind in der Regel gemeinsam zu führen (Paragraphen 56, 57, StPO). Dem Verband kommen auch im Verfahren gegen die natürliche Person die Rechte des Beschuldigten zu.
  2. Absatz 2,Wird das Verfahren gegen den belangten Verband nicht gemeinsam mit jenem gegen die natürliche Person geführt, so sind die Paragraphen 52 und 54 StPO mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Zuständigkeit nach dem Sitz des belangten Verbandes, besteht ein solcher im Inland nicht, nach dem Ort des Betriebes oder der Niederlassung richtet. Kann auf diese Weise die Zuständigkeit eines inländischen Gerichtes nicht begründet werden, so ist das Landesgericht für Strafsachen Wien oder das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zuständig.