(2)Absatz 2,Ist eine Straftat nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen, so gilt § 46 der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 164/2004, mit der Maßgabe, dass die Frist von sechs Wochen mit dem Tag beginnt, an dem der zur Privatanklage berechtigten Person ein hinlänglicher Verdacht bekannt geworden ist, dass ein Verband für die von ihm zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (§ 3).Ist eine Straftat nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen, so gilt Paragraph 46, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,, mit der Maßgabe, dass die Frist von sechs Wochen mit dem Tag beginnt, an dem der zur Privatanklage berechtigten Person ein hinlänglicher Verdacht bekannt geworden ist, dass ein Verband für die von ihm zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (Paragraph 3,).