Kurztitel

Verbandsverantwortlichkeitsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Text

3. Abschnitt
Verfahren gegen Verbände

Einleitung des Verfahrens

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Sobald sich auf Grund bestimmter Tatsachen der Verdacht ergibt, dass ein Verband für eine von Amts wegen zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (Paragraph 3,), hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungen zur Feststellung dieser Verantwortlichkeit einzuleiten oder einen Antrag auf Verhängung einer Verbandsgeldbuße bei Gericht einzubringen. Der Verband hat im Verfahren die Rechte des Beschuldigten (belangter Verband).
  2. Absatz 2,Ist eine Straftat nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen, so gilt Paragraph 46, der Strafprozessordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2004,, mit der Maßgabe, dass die Frist von sechs Wochen mit dem Tag beginnt, an dem der zur Privatanklage berechtigten Person ein hinlänglicher Verdacht bekannt geworden ist, dass ein Verband für die von ihm zu verfolgende Straftat verantwortlich sein könnte (Paragraph 3,).