Absatz eins,Im Übrigen gelten die allgemeinen Strafgesetze auch für Verbände, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind.
Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,
BG
Paragraph 12
01.01.2006
VbVG
24/03 Sonstiges Strafrecht
fünfzehn Jahre,
zehn Jahre,
fünf Jahre
11.02.2021
20004425
NOR40071343