Verbandsverantwortlichkeitsgesetz
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2005,
BG
Paragraph 7
01.01.2006
VbVG
24/03 Sonstiges Strafrecht
Wird ein Verband zu einer Verbandsgeldbuße verurteilt und treffen die Voraussetzungen des Paragraph 6, auf einen Teil der Buße zu, so ist dieser Teil, mindestens aber ein Drittel und höchstens fünf Sechstel, unter Bestimmung einer Probezeit von mindestens einem und höchstens drei Jahren, gegebenenfalls unter Erteilung von Weisungen (Paragraph 8,), bedingt nachzusehen.
11.02.2021
20004425
NOR40071338