Absatz 2Die Anzahl ist insbesondere umso höher zu bemessen,
- Ziffer einsje größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist;
- Ziffer 2je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist;
- Ziffer 3je mehr gesetzwidriges Verhalten von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde.