Absatz eins,Entscheidungsträger im Sinne dieses Gesetzes ist, wer
- Ziffer einsGeschäftsführer, Vorstandsmitglied oder Prokurist ist oder aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt ist, den Verband nach außen zu vertreten,
- Ziffer 2Mitglied des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates ist oder sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausübt, oder
- Ziffer 3sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbandes ausübt.