Absatz einsDas Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann die Zulassung einer Arzneispezialität aufheben, wenn der Zulassungsinhaber mindestens dreimal wegen ein und derselben im Paragraph 83, Ziffer eins und 2 und Paragraph 84, Ziffer 4,, 12, 16, 19 und 21 genannten Übertretung bestraft wurde.