Absatz eins,Die Zulassung einer Änderung im Sinne des Paragraph 24, ist
- Ziffer einsbei Vorliegen eines Grundes gemäß Paragraph 19, Absatz eins und 2 oder
- Ziffer 2bei Änderungen, die das grundsätzliche Wesen der Arzneispezialität betreffen,
zu versagen.