Kurztitel

Bauern-Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 559 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 39 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

Paragraph 39 a,

  1. Absatz eins,Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 39, bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden, von Pflichtversicherten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, jedoch nur soweit nicht Beiträge im Sinne des Paragraph 33, rückständig sind. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 104, Absatz 2,) beim Versicherungsträger zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz 2, vorzuschreibenden Beiträge sind mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.
  3. Absatz 3,Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind ausgeschlossen.