Kurztitel

Zukunftsfonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

20.12.2005

Text

römisch drei. Abschnitt: Organe des Zukunftsfonds

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Organe des Zukunftsfonds sind das Kuratorium (Paragraph 6,), der Projektförderungsbeirat (Paragraph 8,) und der Generalsekretär (Paragraph 10,).
  2. Absatz 2,Der Zukunftsfonds wird nach außen vom Generalsekretär vertreten.
  3. Absatz 3,Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten leistet dem Zukunftsfonds technische und administrative Unterstützung und stellt das für die Durchführung der Aufgaben des Zukunftsfonds gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, erforderliche Personal zur Verfügung. Das Personal des Zukunftsfonds ist nach sachlichen und fachlichen Kriterien auszuwählen.