Kurztitel

Zukunftsfonds-Gesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.12.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2017

Index

41/05 Stiftungen, Fonds

Text

römisch zwei. Abschnitt: Mittel des Zukunftsfonds

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, erhält der Zukunftsfonds vom Versöhnungsfonds die entsprechenden Mittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds gemäß den Beschlüssen des Kuratoriums des Versöhnungsfonds.
  2. Absatz 2,Zur Durchführung seiner Aufgaben gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, erhält der Zukunftsfonds vom Versöhnungsfonds die erforderlichen Restmittel mit Ende der Funktionsdauer des Versöhnungsfonds.
  3. Absatz 3,Mit den gemäß Absatz eins und 2 zur Verfügung stehenden Mitteln ist der Zukunftsfonds abschließend dotiert. Es besteht keine Nachschusspflicht.
  4. Absatz 4,Der Zukunftsfonds kann auch sonstige Zuwendungen erhalten.
  5. Absatz 5,Das Fondskapital ist ertragbringend anzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.10.2017

Gesetzesnummer

20004422

Dokumentnummer

NOR40071124