Kurztitel

Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

15.12.2005

Text

Paragraph eins,

Der Bundesminister für Finanzen ist zur nachstehenden Verfügung über unbewegliches Bundesvermögen ermächtigt:

  1. Ziffer eins
    Verkauf des Grundstückes EZ 939 (Hohenstaufengasse 1), Grundbuch KG 01004 Innere Stadt Wien, an die Bundesimmobiliengesellschaft mbH oder an eine in deren 100%-igem Eigentum stehende Tochtergesellschaft zu dem von einem Sachverständigen ermittelten Verkehrswert als Basisentgelt, wobei bei der Verwertung der Liegenschaft durch Weiterveräußerung oder Beteiligung Dritter eine Nachbesserungspflicht besteht.