Kurztitel

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 115

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

31.12.2005

Abkürzung

GSVG

Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Beitragszeiten

Paragraph 115,

  1. Absatz eins,Als Beitragszeiten sind anzusehen:
    1. Ziffer eins
      Zeiten der Beitragspflicht nach diesem Bundesgesetz oder nach dem Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetz, wenn die Beiträge innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, die Beiträge gemäß Paragraph 35, Absatz 2, 3, oder 4 innerhalb von fünf Jahren nach Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage wirksam (Paragraph 118,) entrichtet worden sind;
    2. Ziffer 2
      Zeiten, für die Beiträge nach dem Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 115 aus 1953,, in der Fassung der Handelskammer-Altersunterstützungsgesetz-Novelle, Bundesgesetzblatt Nr. 188 aus 1955,, bis 31. Dezember 1959 entrichtet worden sind;
    3. Ziffer 3
      Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Kalendermonates, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 13 a, wirksam (Paragraph 118,) entrichtet worden sind;
    4. Ziffer 4
      Zeiten, für die ein Überweisungsbetrag oder erstattete Beiträge gemäß Paragraph 175, dieses Bundesgesetzes bzw. gemäß Paragraph 101 d, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes, gemäß Paragraph 311, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 167, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes bzw. gemäß Paragraph 99 d, des Bauern-Pensionsversicherungsgesetzes zurückgezahlt worden sind, sofern diese Zeiten in dem Überweisungsbetrag bzw. bei der Erstattung der Beiträge als Beitragszeiten im Sinne dieses Bundesgesetzes berücksichtigt worden waren;
    5. Ziffer 5
      Zeiten, für die ein Anrechnungsbetrag gemäß Paragraph 13, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, oder ein Überweisungsbetrag gemäß Paragraph 49 h, Absatz 3, des Bezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 273 aus 1972,, geleistet worden ist.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, für die Entrichtung von Beiträgen gesetzten Fristen verlängern sich um die Zeit eines Verfahrens, das zur Entscheidung über die Versicherungspflicht oder über die Berechtigung zur Weiterversicherung für den Zeitraum, für den die Beiträge entrichtet werden, eingeleitet worden ist.
  3. Absatz 3,In Fällen besonderer Härte kann der Bundesminister für soziale Verwaltung auch Beiträge als wirksam entrichtet anerkennen, die für Zeiten gemäß Absatz eins, Ziffer eins, nach Ablauf des dort bezeichneten Zeitraumes entrichtet werden. Ein Fall besonderer Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn dem Versicherten ansonst ein Nachteil in seinen versicherungsrechtlichen Verhältnissen erwächst, der unter Berücksichtigung seiner Familien- und Einkommensverhältnisse von wesentlicher Bedeutung ist, und der Versicherte seine Anmeldung zur Versicherung nicht vorsätzlich unterlassen hat, oder wenn die rechtzeitige Beitragsentrichtung infolge unverschuldet eingetretener ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse des Versicherten unterblieben ist.
  4. Absatz 4,Witwen (Witwer), die den Betrieb des versicherten Ehegatten (der versicherten Ehegattin) fortführen, können für die Dauer des Verlassenschaftsverfahrens wirksam Beiträge zur Pflichtversicherung entrichten, sofern nicht schon auf Grund dieser Fortführung Pflichtversicherung bestanden hat. Für die Bemessung dieser Beiträge, die innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende des Verlassenschaftsverfahrens einzuzahlen sind, ist Paragraph 25 a, entsprechend anzuwenden.
  5. Absatz 5,In den Kalenderjahren 1956 und 1957 erworbene Beitragszeiten der Pensionsversicherung selbständiger bildender Künstler nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz werden in die Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2023

Gesetzesnummer

10008422

Dokumentnummer

NOR40071087