Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 459 d

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.01.2013

Text

Mitwirkung bei der Feststellung von Kindererziehungszeiten

Paragraph 459 d,

  1. Absatz eins,Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse als Kompetenzzentrum nach Paragraph 24, Absatz 3, KBGG hat zum Zweck der Feststellung von Ersatzzeiten nach Paragraph 227 a, dieses Bundesgesetzes (Paragraph 116 a, GSVG, Paragraph 107 a, BSVG) bzw. der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Litera g, dieses Bundesgesetzes (Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 4, GSVG, Paragraph 4 a, Ziffer 4, BSVG) folgende Daten an den Hauptverband zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      Namen, Wohnadressen, Geschlecht, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der BezieherInnen von Kinderbetreuungsgeld;
    2. Ziffer 2
      Namen, Geburtsdaten (Sterbedaten) und Versicherungsnummern der Kinder, für die Kinderbetreuungsgeld bezogen wird;
    3. Ziffer 3
      Namen, Wohnadressen, Geschlecht und Versicherungsnummern der nicht Kinderbetreuungsgeld beziehenden Elternteile;
    4. Ziffer 4
      Zeitpunkt des Beginnes des Kinderbetreuungsgeldbezuges;
    5. Ziffer 5
      Zeitpunkt der Beendigung des Kinderbetreuungsgeldbezuges einschließlich der Gründe hiefür;
    6. Ziffer 6
      Angabe über die Ehelichkeit oder Unehelichkeit der in Ziffer 2, genannten Personen;
    7. Ziffer 7
      Angabe über Höhe und Dauer einer dem Kinderbetreuungsgeld gleichartigen ausländischen Leistung einschließlich des beziehenden Elternteiles;
    8. Ziffer 8
      Angabe über das Vorliegen einer Mehrlingsgeburt;
    9. Ziffer 9
      Angabe über das Vorliegen einer AlleinerzieherInneneigenschaft;
    10. Ziffer 10
      Angabe über die Art der Leistungsbezuges;
    11. Ziffer 11
      Angabe, ob für einen Leistungsanspruch ein Drittempfänger definiert wurde.
  2. Absatz 2,Der Hauptverband wird ermächtigt, die nach Absatz eins, übermittelten Daten an den zuständigen Träger der Pensionsversicherung weiterzuleiten. Die übermittelten Daten dürfen nur zur Feststellung des Bestandes und des Umfanges von Leistungen nach diesem Bundesgesetz, dem GSVG und dem BSVG verwendet werden.