Kurztitel

Anhalteordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 25

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Text

Entlassung

Paragraph 25,

  1. Absatz eins,Jedem Betroffenen ist bei seiner Entlassung aus dem Haftraum der Behörde eine Bestätigung über die Dauer der Anhaltung auszufolgen (Haftbestätigung).
  2. Absatz 2,Häftlingen ist bei der Entlassung auf Verlangen auch eine Abschrift allfälliger ärztlicher Befunde und Gutachten über die während der Dauer der Anhaltung aufgetretenen Erkrankungen oder Verletzungen auszufolgen. Dies gilt auch für bei der Behörde aufliegende Befunde und Gutachten von externen medizinischen Einrichtungen.
  3. Absatz 3,Bei der Entlassung sind die in Verwahrung genommenen Effekten dem Häftling gegen Bestätigung auszufolgen.