Absatz eins,Jedem Betroffenen ist bei seiner Entlassung aus dem Haftraum der Behörde eine Bestätigung über die Dauer der Anhaltung auszufolgen (Haftbestätigung).
Anhalteordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 439 aus 2005,
Paragraph 25
01.01.2006