Absatz eins,Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung besteht für Angehörige,
- Ziffer einswenn sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und
- Ziffer 2wenn sie weder nach der Vorschrift dieses Bundesgesetzes noch nach anderer gesetzlicher Vorschrift krankenversichert sind und auch für sie seitens einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers Krankenfürsorge nicht vorgesehen ist.
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 13 aus 1962,)