Die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären oder zumindest von explosionsgefährdeten Bereichen ist zu verhindern.
Bohrlochbergbau-Verordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,
Paragraph 9
11.11.2005
Wenn die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären nicht auszuschließen ist, sind die der Art des Betriebes entsprechenden technischen oder organisatorischen Maßnahmen zum Schutz gegen Explosionen in folgender Reihenfolge zu treffen: