Kurztitel

Bohrlochbergbau-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

11.11.2005

Text

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

Ziele

Paragraph eins,

Ziele dieser Verordnung sind

  1. Ziffer eins
    der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,
  2. Ziffer 2
    der Schutz von fremden Sachen und
  3. Ziffer 3
    der Schutz der Umwelt, von Lagerstätten und der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit nach den Grundsätzen für eine nachhaltige Entwicklung.