Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 189 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 132 aus 2005,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 68 a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009

Text

Nachentrichtung verjährter Beiträge zur Pensionsversicherung

Paragraph 68 a,

  1. Absatz eins,Beiträge zur Pensionsversicherung, die nach Paragraph 68, bereits verjährt sind, können auf Antrag der versicherten Person von dieser nachentrichtet werden. Der Antrag ist bis längstens zum Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) beim zuständigen Träger der Krankenversicherung zu stellen, der das Vorliegen der Zeiten der Pflichtversicherung festzustellen und die nachzuentrichtenden Beiträge vorzuschreiben hat. BeitragsschuldnerIn ist die versicherte Person.
  2. Absatz 2,Die nach Absatz eins, vorzuschreibenden Beiträge sind mit dem Produkt der Aufwertungszahlen nach dem APG für den Zeitraum ab der ursprünglichen Fälligkeit bis zur Vorschreibung zu vervielfachen.
  3. Absatz 3,Alle für die Entrichtung von Beiträgen geltenden Bestimmungen gelten auch für die Nachentrichtung verjährter Beiträge, soweit in den Absatz eins und 2 nichts anderes bestimmt ist; Einbringungsmaßnahmen bei Nichtzahlung der verjährten Beiträge sind jedoch ausgeschlossen.