Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1958,
Vertrag - Multilateral
Artikel 43
01.01.1959
39/04 Zollabkommen
Sobald ein Land, das Vertragspartei des am 16. Juni 1949 in Genf abgeschlossenen Abkommens über die vorläufige Anwendung der Entwürfe von Internationalen Zollabkommen über den Reiseverkehr, die Straßenfahrzeuge von Beförderungsunternehmen und den internationalen Warentransport auf der Straße ist, Vertragspartei des vorliegenden Abkommens wird, trifft es die in Artikel römisch vier des genannten Abkommens vorgesehenen Maßnahmen, um das Abkommen insoweit zu kündigen, als es den Entwurf eines internationalen Zollabkommens über den Reiseverkehr betrifft und als sich die Kündigung nicht schon aus Artikel römisch fünf des genannten Abkommens von selbst ergibt.
23.02.2023
10003889
NOR40070842