die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 33;
Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1958,
Vertrag - Multilateral
Artikel 42
01.01.1959
39/04 Zollabkommen
Außer den in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 33 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,
23.02.2023
10003889
NOR40070841