Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1958,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 42

Inkrafttretensdatum

01.01.1959

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 42

Außer den in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 33 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

  1. Litera a
    die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 33;
  2. Litera b
    die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 34 in Kraft tritt;
  3. Litera c
    die Kündigungen nach Artikel 35;
  4. Litera d
    das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 36;
  5. Litera e
    den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 37;
  6. Litera f
    den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2;
  7. Litera g
    das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 41.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR40070841