Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1958,
Vertrag - Multilateral
Artikel 39
01.01.1959
39/04 Zollabkommen
Ziffer eins Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, bei Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 38 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 38 nicht gebunden.
Ziffer 2 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
Ziffer 3 Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.
23.02.2023
10003889
NOR40070838