Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1958,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1959

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 39

Ziffer eins Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, bei Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, daß sie sich durch Artikel 38 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 38 nicht gebunden.

Ziffer 2 Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.

Ziffer 3 Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR40070838