Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch
Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1958,
Vertrag - Multilateral
Artikel 35
01.01.1959
39/04 Zollabkommen
Ziffer eins Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
Ziffer 2 Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
Ziffer 3 Die Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine, die vor dem Tage, an dem die Kündigung wirksam wird, ausgegeben worden sind, wird durch die Kündigung nicht berührt; ebenso bleibt die Haftung der Verbände bestehen. Die nach Artikel 21 gewährten Verlängerungen bleiben ebenfalls gültig.
23.02.2023
10003889
NOR40070834