Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1958,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 35

Inkrafttretensdatum

01.01.1959

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 35

Ziffer eins Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.

Ziffer 2 Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.

Ziffer 3 Die Gültigkeitsdauer der Eingangsvormerkscheine, die vor dem Tage, an dem die Kündigung wirksam wird, ausgegeben worden sind, wird durch die Kündigung nicht berührt; ebenso bleibt die Haftung der Verbände bestehen. Die nach Artikel 21 gewährten Verlängerungen bleiben ebenfalls gültig.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR40070834