Kurztitel

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 21 aus 1958,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1959

Index

39/04 Zollabkommen

Text

KAPITEL römisch neun
SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 33

Ziffer eins Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Länder können Vertragsparteien dieses Abkommens werden

  1. Litera a
    durch Unterzeichnung;
  2. Litera b
    durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet haben;
  3. Litera c
    durch Beitritt.

Ziffer 2 Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.

Ziffer 3 Das Abkommen liegt bis einschließlich 31. August 1956 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.

Ziffer 4 Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10003889

Dokumentnummer

NOR40070832